1 Allgemeine Geschäfts- und Honorarbedingungen
§ 1 Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Mandanten und der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH und gelten für deren Dienstleitungen und Produkte.
1.2
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3
Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH sie schriftlich bestätigt.
1.4
Grundlage für alle Angebote und Aufträge mit inländischen und ausländischen Mandanten ist deutsches Recht, wobei ausschließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen maßgebend sind.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Angebote und Kostenvoranschläge der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH sind grundsätzlich unverbindlich und enthalten lediglich eine Aufforderung an den Mandanten, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
2.2
Mit der Zustimmung (schriftlich oder elektronisch) bzw. mit der Nutzung der Dienstleistung und Produkte akzeptiert der Mandant die Geschäftsbedingungen inklusive den weiteren Bestandsteilen des Vertrages mit der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH.
2.3
Mündliche Abreden, Zusagen sowie Abweichungen/ Nebenabreden von den vorliegenden Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH. Die Abtretung von Vertragsansprüchen gegen die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH ist nur mit schriftlicher Bestätigung durch die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
2.4
Der Inhalt und die Ausführung des Vertrages richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des beiderseitig unterschriebenen Vertrages.
§ 3 Leistungen und Mitwirkung des Kunden
3.1
Leistungen der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Feststellungen und die daraus folgenden Empfehlungen dem Vertragspartner zugegangen sind. Ob und wie seitens des Vertragspartners eine Umsetzung erfolgt, ist für den Erfolg der Erbringung von Beratungsleistungen unerheblich.
3.2
Der Vertragspartner verpflichtet sich, der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH alle für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen vollständig und inhaltlich richtig zur Verfügung zu stellen bzw. zu ermöglichen, dass diese durch die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH erstellt werden können. Während der Auftragserfüllung eintretende Änderungen der Daten oder Informationen oder anderer für die Auftragserfüllung wichtiger Umstände sind der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.3
Der Vertragspartner verpflichtet sich, der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH schriftlich mitzuteilen, an welche Übermittlungsadresse sowie an welche Empfangspersonen die Untersuchungsergebnisse weiterzugeben sind. Ferner ist schriftlich darzulegen, welche Übertragungsmittel (Telefon, Telefax, Briefpost, Boten) gewählt und welche besonderen Vorkehrungen dabei getroffen werden sollen sowie welcher Grad der Vertraulichkeit einzuhalten ist. Mitteilungen und Versendungen durch CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH erfolgt auf Gefahr des Empfängers.
3.4
Der Vertragspartner versichert mit seiner Unterschrift unter eine Vertragsvereinbarung, dass seine Angaben bezüglich des berechtigten Interesses an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und dass mit dem Auftrag keine gesetzeswidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.
3.5
Die im Rahmen der Arbeit der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH erhobenen Daten sind oft sensibler Art. Dieses vorausgeschickt, gestattet der Vertragspartner der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH ausdrücklich im Rahmen des Auftrages den Zugriff und die Nutzung von Systemen und Daten, die normalerweise durch einschlägige Gesetze geschützt sind.
3.6
Eine eventuell notwendige Unterrichtung betroffener Mitarbeiter des Vertragspartners über die durchzuführenden Maßnahmen obliegt alleine dem Vertragspartner.
3.7
Sofern der Auftrag explizite Prüf-, Test- oder Audit-Bestandteile enthält, sind Beeinträchtigungen der Systeme nicht vollkommen auszuschließen. Der Vertragspartner erlaubt der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH, bei der Durchführung alle für den Auftrag notwendigen technischen und methodischen Mittel anzuwenden, außer es drohen erkennbar irreversible oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand (mehr als 3 Personentage einer Fachkraft) zu behebende Schäden oder es wurden schriftlich explizite Vereinbarungen getroffen, welche die Analyse bestimmter Daten oder die Durchführung bestimmter Vorgehensweisen ausschließen. Der Kunde wird die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH insoweit von allen Ansprüchen Dritter freistellen und auch auf die Geltendmachung eigener Ansprüche gegen die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH verzichten.
§ 4 Bereitschaftsleistungen
4.1
Bereitschaftsdienstleistungen umfassen die Dienstleistungen im Rahmen der Notfallhilfe durch Berater der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH. Eine Notfalllage liegt vor, wenn nach verständiger Prognoseentscheidung ohne die unmittelbare Anwendung von Dienstleistungen der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH dem Mandanten materieller oder immaterieller Schaden droht.
4.2
Bei Entführungen oder Erpressung sowie von nach direkter oder analoger Anwendung deutschen Rechts unrechtmäßiger Freiheitsberaubung stellt die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH ihre Beratungsleistungen Mandanten zur Verfügung, die entweder nicht gegen diese Schadensfälle versichert sind oder die über eine Erstversicherung bei einer mit der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH korrespondierenden Versicherung Versicherungsschutz genießen. Die Überprüfung der Kostendeckung der von der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH erbrachten Dienstleistungen durch eine Versicherung liegt im Verantwortungsbereich des Mandanten.
4.3
Im Zusammenhang mit Bereitschaftsleistungen wird der Begriff eines Mandanten als die vertraglich vereinbarten juristischen und natürlichen Personen definiert. Sind vertraglich keine Bestimmung getroffen und ergibt sich der Schutzkreis der Personen nicht aus der gesetzlichen Auslegung des Vertrages, so fallen unter den Begriff des Mandanten neben juristischen Personen solche natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Bekanntwerdens des Krisenfalls Angehörige der obersten Managementebene des Unternehmens sind.
4.4
Erpressung umfasst die glaubwürdige Drohung mit Angriff, Beschädigung, Zerstörung, sonstiger materieller Schadenszufügung, Gefangennahme, Folter, Diebstahl, Entführung oder Festnahme einer Person, von Sachgütern, Produkten, Dienstleistungen oder der Reputation des Mandanten, ferner die Drohung mit unangemessener Gewalt- oder Machtausübung, um den Mandanten dadurch zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung zu bewegen, welche als Bedingung der Nichtverwirklichung der angedrohten Folge dargestellt wird.
4.5
Gefangennahme umfasst Gewahrsamsausübungen, Inbesitznahme, Kontrollausübung und Inhaftierung durch Dritte, gleich aus welchen Gründen sowie unabhängig davon, ob dies durch am Ort der Gefangennahme gesetzmäßige Behörden oder durch private Personen oder Organisationen geschieht. Dabei ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Erbringung der Dienstleistung des Anbieters, dass der Mandant oder die betroffene Person den Zustand nicht durch eigenen Willensakt oder rechtlich und tatsächlich mögliche sowie wirtschaftlich vertretbare Handlung beenden kann.
4.6
Der Mandant trägt Sorge dafür, dass in Bereitschaftsfällen der oben genannten Art sinnvolle Zusammenarbeit mit allen deutschen und ausländischen Behörden gewährleistet ist. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz berechtigt die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Sonstige Ansprüche der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH bleiben unberührt.
§ 5 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
5.1
Die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Vertragspartner alle als vertraulich bezeichneten Daten und Informationen zu jeder Zeit nach strengen Kriterien der Informationssicherheit zu behandeln und nicht ohne Zustimmung des Mandanten an Dritte weiterzugeben. Neben Geschäftsinformationen über den Kunden und Daten über den Auftragsgegenstand unterliegen ebenfalls auch Informationen über die Vertragsbeziehung zur CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH sowie zum Projekthintergrund der Geheimhaltung.
5.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH angewendeten Arbeitstechniken sowie die dadurch gewonnenen Informationen, Erkenntnisse, Ermittlungsergebnisse oder sonstige vertragsbezogene Daten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH an Dritte weiterzugeben. Eventuelle Verstöße gegen diese Verpflichtung berechtigen die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
§ 6 Gewährleistung
6.1
Die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen des Vertrages beschafften Informationen, den Erfolg der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie für die Folgen von Entschließungen oder Maßnahmen des Auftraggebers, die dieser aufgrund der Berichte und Informationen der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH fasst.
6.2
Darüber hinaus haftet die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH dem Auftraggeber für die von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt nicht im Falle der arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung.
6.3
Eine Haftung der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH für leichte und mittlere Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden sowie für Folgeschäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal € 25.000,- begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Schäden aus Verzug, Unmöglichkeit und der Verletzung vertraglicher Pflichten bedingt Haftung nur, soweit Schäden vorhersehbar sind.
6.4
Hindernisse, auf welche die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH keinen Einfluss hat oder deren Beseitigung wirtschaftlich unvertretbare oder rechtswidrige Handlungen oder eine Gefährdung von Mitarbeitern der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH bedingt, wirken als die Garantie der Vor-Ort-Verfügbarkeit einschränkende und von der Leistungspflicht befreiende Umstände. Sonstige schuldrechtliche Ansprüche der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH, insbesondere die Freizeichnung nach Unmöglichkeitsrecht bleiben unberührt.
6.5
Die Haftung für und aufgrund von Unmöglichkeit der Leistung bedingt durch höhere Gewalt, einschließlich Ursachen im Rahmen militärischer Operationen oder durch behördliche Akte wird ausgeschlossen.
6.6
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.
§ 7 Preise und Auslagen
7.1
Für die Leistungserbringung der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH gelten die Preise zum Zeitpunkt der Vertragszeichnung beider Parteien.
7.2
Die Vergütung der Beratungsleistungen ist zeitaufwandbezogen auf der Grundlage des nachstehenden Nettohonorars (zzgl. Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer):
Tagessatz: 1.900,- Euro (bei Prävention)
Tagessatz: 2.400,- Euro (bei Krisenreaktion & Sonderfällen mit hoher Dringlichkeit)
Der Preis für Personenschutz im Inland beträgt 950,- € / Tag und im Ausland 1.450,- € / Tag. In Krisenregionen wird ein individueller Tagessatz vereinbart.
Die Kosten für eine Observation betragen 85,- € / Stunde / Observant.
Gesonderte Zuschläge, z.B. für Spät- oder Nachttätigkeiten, sind nicht zu zahlen. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. Aufträge innerhalb einer festgelegten Zeit oder sonstige Honorarvereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH erstellt vor der Auftragsübernahme ein Kostenprofil über die geschätzten Gesamtkosten des Projekts. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Vertragsabschluss 30 % der zu erwartenden Kosten vorab zu entrichten.
Reisekosten (Übernachtung, Verpflegungs- und Kommunikationskosten) und andere Auslagen werden grundsätzlich gemäß tatsächlichem Aufwand berechnet und gegen Nachweis gesondert erstattet. Für die Reise- und Fahrtkosten gelten folgende Tarife:
• Reisen mit dem eigenen Pkw 0,95 EURO / Kilometer (zzgl. Umsatzsteuer)
• Benutzung von Mietwagen Fahrzeuge der Klasse F, P oder L
• Benutzung der Bahn Fahrtkosten der ersten Klasse
• Flüge Business Class
Bei Benutzung des eigenen Luftfahrzeugs werden die Kosten des sonst ersatzweise genommenen Luftfahrzeugs berechnet.
7.3
Unter einem Personentag ist ein Tag oder der überwiegende Teil der täglichen Arbeitszeit zu verstehen, während derer ein Consultant im Rahmen des Vertrages durch Leistung von Diensten oder durch Reisetätigkeit zu Vertragszwecken in Anspruch genommen wird.
7.4
Werden Mitarbeiter der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH als Zeugen in Prozessen des Auftraggebers in Anspruch genommen, so ist dieser verpflichtet, der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH Zeitaufwand und Auslagen gemäß den vorstehenden Konditionen zu vergüten. Die vom Gericht ausgezahlte Zeugenentschädigung wird auf die Vergütung angerechnet.
§ 8 Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
8.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.2
Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur bei durch die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, denen zufolge Zahlungen vorrangig auf dessen ältere Schulden zunächst auf die Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn eine ein Zurückhaltungsrecht i.S.v. Satz 4 begründete Gegenforderung in eine Schadensersatzforderung übergeht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch Kunden ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.3
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach jeweils zehn in Anspruch genommen Personentagen. Bei Projekten, die laut Angebot mehr als 10 Tage Tätigkeitsdauer umfassen, hat die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH das Wahlrecht, eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel der Angebotssumme bei Auftragserteilung, eine Zwischenzahlung i.H. eines weiteren Drittel bei Übergabe eines Zwischenergebnisses sowie mit Ausstellung der Gesamtrechnung die Zahlung der verbleibenden Summe samt Auslagen geltend zu machen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 9 Stornierung und Kündigung
9.1
Bei Stornierung eines vom Mandanten mündlich oder schriftlich erteilten Auftrages wird durch die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH unabhängig von der Höhe der entstandenen Kosten und der bereits erbrachten Leistungen eine Stornierungsgebühr von 25% des veranschlagten Nettoauftragsvolumens erhoben. § 7 bleibt dabei unberührt.
9.2
Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt vorbehalten.
§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort
10.1
Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen und der Gerichtsstand der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH ist München, soweit dies rechtlich zulässig ist.
10.2
Sofern der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist und der Vertrag im Rahmen der Ausübung seines Hauptgewerbes geschlossen wird, ist der Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Geschäftssitz der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH. Gleiches gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der Wohn- oder Geschäftssitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH ist berechtigt, einseitig den allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu wählen.
10.3
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH und inländischen oder ausländischen Vertragspartnern gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 11 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte
11.1
Der Mandant ist nur berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages überlassenen Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Mandanten nicht gestattet.
11.2
Die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH behält sich ihre Urheberrechte an von ihr im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen oder Lieferungen ausdrücklich vor. Entsteht durch die Leistungen der CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH ein Urheberrecht, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes. Der Mandant ist zur Unterlizenzierung und zur Weiterübertragung nicht berechtigt.
§ 12 Geheimhaltung
12.1
Der Mandant ist verpflichtet, im Rahmen des Auftrages entstehende Einzelangaben über betriebliche sowie technische und sachliche Verhältnisse an denen die CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH ein Geheimhaltungsinteresse haben kann, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Des Weiteren ist der Mandant daran gebunden alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach Beendigung des Vertrages, vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
§ 13 Salvatorische Klausel
13.1
Sollte eine dieser Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 14 Höhere Gewalt
14.1
Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.
München, 01.01.2020 – CORPORATE TRUST Business Risk & Crisis Management GmbH